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§ 24 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbSG – Fachschule

(1) Die Fachschule dient der beruflichen Weiterbildung und fördert die berufsübergreifende Bildung. Bildungsgänge an der Fachschule in Vollzeitform dauern mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Der Besuch einer Fachschule setzt den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und in der Regel eine Berufsausübung oder eine entsprechende Berufstätigkeit voraus. Die Fachschulen können auch in Teilzeitform geführt werden.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Fachschulen welche Berechtigungen vermitteln.