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§ 23 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbSG – Berufliche Gymnasien

(1) Die beruflichen Gymnasien umfassen die Vorstufe und die Studienstufe. Sie sind einer beruflichen Schule angegliedert.

(2) Die beruflichen Gymnasien vermitteln Schülerinnen und Schülern mit dem mittleren Schulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch berufsbezogene und vertiefte allgemeinbildende Unterrichtsinhalte eine Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Vorstufe der beruflichen Gymnasien eintreten, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen und Neigung und Eignung für die berufsbezogene Ausrichtung des Bildungsgangs nachweisen. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die beruflichen Gymnasien schließen mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Schülerinnen und Schülern können die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife vermittelt werden.