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§ 20 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbSG – Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der berufsbezogene Unterricht ist mit der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung abzustimmen. Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Der Unterricht in der Berufsschule wird in zusammenhängenden Abschnitten (Blöcken) oder in Teilzeitform erteilt. Die Schulen sind gehalten, die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung mit den Ausbildungsbetrieben abzusprechen. Die nähere Ausgestaltung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die Abschlüsse der Berufsschule sowie ein im Einzelfall von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Abschluss einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme entsprechen in ihren Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. Im Übrigen wird der Abschluss der Berufsschule weiter gehenden Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen gleichgestellt, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist; das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.