§ 19 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge
§ 19 HmbSG – Sonderschule
(1) Sonderschulen sind entsprechend dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in ihrer Arbeit auf die Förderschwerpunkte Lern- und Leistungsverhalten, Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung ausgerichtet. Im Rahmen einer Sonderschule können mehrere Förderschwerpunkte sowohl als organisatorische als auch als pädagogische Einheit geführt werden. Den Sonderschulen kann eine Vorschulklasse angegliedert sein.