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§ 17 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbSG – Gymnasium

(1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden als pädagogische Einheit die Beobachtungsstufe. Sie bereitet auf den weiteren Besuch des Gymnasiums vor und schafft eine Grundlage für die Entscheidung über die weiterführende Schulform. Die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bilden die Mittelstufe. Die Einführung in die Oberstufe beginnt in der Jahrgangsstufe 10. Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Studienstufe der Oberstufe.

(2) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Die Schulen ermöglichen individuelles Lernen durch innere und äußere Differenzierung.

(3) In der Studienstufe können die Schülerinnen und Schüler durch die Wahl eines Profilbereichs nach ihren Interessen und Neigungen Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet, die in ein Punktesystem eingehen, das Grundlage für die Feststellung der Gesamtqualifikation ist.

(4) Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. In der Studienstufe können die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird der erste allgemeinbildende Schulabschluss, am Ende der Jahrgangsstufe 10 der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss oder der mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Schülerinnen und Schüler die für diese Abschlüsse erwarteten Kompetenzen nachgewiesen haben.

(5) Das Deutsch-Französische Gymnasium ist ein Gymnasium eigener Art. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern vertiefte Kenntnisse der französischen Sprache und Kultur. Absatz 2 bleibt unberührt. Es schließt mit dem Deutsch-Französischen Abitur ab. Die Aufnahme in das Deutsch-Französische Gymnasium kann von Vorkenntnissen der französischen Sprache und Fertigkeiten beim Spracherwerb insgesamt abhängig gemacht werden. Die stellvertretende Schulleitung ist stets Mitglied gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2.