§ 16 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Schulformen und Bildungsgänge
§ 16 HmbSG – Oberstufe
Gymnasien und Stadtteilschulen führen eine eigene Oberstufe. Sie können untereinander und schulformübergreifend kooperieren.