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§ 115 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 HmbSG – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 34 Absätze 1 und 2 (Verpflichtung zu schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe von § 28 Absatz 2, § 28a Absätze 1 und 2 (Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Sprachfördermaßnahmen) und der §§ 37 bis 42 (Schulpflicht, Vorstellungspflicht und Anmeldepflicht) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch § 41a (Schulzwang) eingeschränkt.