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§ 114 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 HmbSG – Straftat

(1) Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht oder ein Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28a dauernd oder wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag der zuständigen Behörde ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.