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§ 11 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Aufbau des Schulwesens → Erster Abschnitt – Struktur und Organisationsformen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbSG – Gliederung des Schulwesens und Organisation des Unterrichts

(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.

(2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die Sekundarstufe I, die Jahrgangsstufen 11 bis 13, der Campus Zweiter Bildungsweg und die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II.

(3) Jede Schülerin und jeder Schüler gehört einer Klasse an, die von einer Klassenlehrerin oder einem Klassenlehrer geleitet wird, die für ihren beziehungsweise seinen schulischen Werdegang verantwortlich ist. Die Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Pflichtveranstaltungen der einzelnen Schülerinnen oder Schüler orientiert sich an deren individuellem Bildungsweg. Sie kann unabhängig von ihrer oder seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse erfolgen.