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§ 106 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 HmbSG – Wahlen und Abstimmungen, Sitzungen ohne persönliches Zusammentreffen

(1) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wahlen und Abstimmungen sind auch in den Fällen, für die das Gesetz es nicht vorschreibt, geheim durchzufahren, wenn es von einer Stimmberechtigten beziehungsweise von einem Stimmberechtigten gewünscht wird.

(3) Soweit dies im schulischen Hygieneplan nach § 36 in Verbindung mit § 33 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), oder dem Musterhygieneplan der zuständigen Behörde vorgesehen ist, können Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien ohne persönliches Zusammentreffen der Mitglieder digital erfolgen. Die zuständige Behörde, die jeweilige Schule und das jeweilige Gremium sind zur Durchführung der digitalen Sitzungen befugt, personenbezogene Daten, insbesondere Ton-, Bild- und Videodaten der Gremienmitglieder und von teilnehmenden Dritten sowie Daten zur Durchführung von Abstimmungen zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der Gremiensitzungen erforderlich ist. Eine Aufzeichnung der Ton-, Bild- und Videodaten ist nicht zulässig. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.