Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Siebter Teil – Datenschutz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 HmbSG – Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den §§ 98 bis 100 und zu den Auskunftspflichten zu treffen. Die Verordnung regelt insbesondere Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten, Dateiformate, technische und organisatorische Maßnahmen, Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle, das Einzelne zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Endgerätenutzung, Aufbewahrungs-, Speicher- und Löschfristen, das Verfahren bei der Ausübung des Rechtes auf Auskunft und Einsicht in Unterlagen und Einzelheiten zum automatisierten Zentralen Schülerregister sowie das Nähere zur Anonymisierung, Pseudonymisierung, Aufbewahrung und Löschung der in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten. In der Rechtsverordnung kann geregelt werden, zu welchem Zweck und in welchem Umfang anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Daten aus dem Zentralen Schülerregister übermittelt werden dürfen und dass die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren für andere Behörden zugelassen werden kann.