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§ 8 HmbSfTG - Anzeigepflichten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Amtliche Abkürzung
HmbSfTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-3

(1) Der Träger einer Ersatzschule ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Genehmigung nach § 6 maßgeblichen Verhältnisse der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Eine Ersatzschule soll den Schulbetrieb nur zum Ende eines Schuljahres einstellen oder einschränken. Der Träger einer Ersatzschule hat dies unverzüglich, in der Regel sechs Monate vorher, der zuständigen Behörde anzuzeigen.