Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbSfTG – Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang der Genehmigung

(1) Vor der Rücknahme einer Genehmigung ist dem Schulträger Gelegenheit zu geben, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Voraussetzungen der Genehmigung zu schaffen, indem er die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.

(2) Vor dem Widerruf einer Genehmigung ist dem Schulträger Gelegenheit zu geben, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzen Frist die Voraussetzungen der Genehmigung wiederherzustellen, indem er die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Ersatzschule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung eröffnet wird oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ein Jahr keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird. Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Fristen auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über, wenn die zuständige Behörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat.