§ 24 HmbSfTG - Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSfTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-3
Grundlagenbescheid und Festsetzungsbescheid können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Finanzhilfe nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wird oder wenn sich die für die Berechnung der Finanzhilfe maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich ändern. Der Festsetzungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Schulträger die Nachweise nach § 23 nicht fristgerecht einreicht.