§ 20 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe
§ 20 HmbSfTG – Minderung der Finanzhilfe
Die Dienstbezüge nach § 10 Satz 1 beurlaubter Lehrkräfte werden in Höhe der Bruttobezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe des Zuschlagswertes für Altersversorgung und Beihilfeleistungen der im Bewilligungsjahr gültigen Personalkostentabelle für den öffentlichen Dienst auf die Finanzhilfe angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwärterbezüge von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst, die nach § 10 Satz 2 einer Ersatzschule zur Ausbildung zugewiesen sind, soweit sie selbstständigen Unterricht leisten.