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§ 15 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbSfTG – Berechnung der Finanzhilfe, Bildung der Schülerkostensätze

(1) Die Höhe der Finanzhilfe berechnet sich nach den Schülerkostensätzen nach den Absätzen 2 und 3 und §§ 16 und 17, vervielfacht mit der nach § 19 zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule und gegebenenfalls gemindert nach § 20.

(2) Die Schülerkostensätze belaufen sich auf einen Vom-Hundert-Anteil der Schülerjahreskosten. Schülerjahreskosten sind die Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler einer staatlichen Schule, bezogen auf die jeweilige Schulform, Schulstufe und Organisationsform und bei Sonderschulen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt oder die jeweiligen Förderschwerpunkte. Bei der Bildung der Schülerkostensätze sind die Schülerjahreskosten derjenigen staatlichen Schulform, Schulstufe, Organisationsform und bei Sonderschulen des entsprechenden Förderschwerpunktes oder der entsprechenden Förderschwerpunkte einschließlich der Kosten für die Schulgebäude zu Grunde zu legen, die der Schulform, Schulstufe, Organisationsform und bei Sonderschulen dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten der Ersatzschule entsprechen. Maßgebend sind die Schülerjahreskosten für das Vorjahr des Bewilligungsjahres, wie sie mit dem Halbjahresbericht zum Haushaltsverlauf der Bürgerschaft zur Kenntnis gebracht werden

(3) Weist der Haushaltsplan des Bewilligungsjahres für das Vorjahr des Bewilligungsjahres keine Haushaltskennzahlen für ein dem Angebot der Ersatzschule entsprechendes staatliches Angebot aus, legt die zuständige Behörde den Schülerkostensatz nach den Umständen des Einzelfalles fest. § 17 bleibt unberührt.