Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Ergänzungsschulen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbSfTG – Untersagung des Unterrichts

(1) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die an sie zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit zu stellen sind, oder wenn der Schulträger oder die Leiterin oder der Leiter persönlich nicht geeignet ist, die Schule verantwortlich zu führen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit einer Lehrkraft an einer Ergänzungsschule untersagen, wenn an der Schule schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und der Lehrkraft die fachliche und pädagogische Eignung fehlt.