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§ 1 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbSfTG – Begriffsbestimmungen

(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken als Ersatzschulen oder als Ergänzungsschulen neben und an Stelle staatlicher Schulen bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen nach Maßgabe des Hamburgischen Schulgesetzes eigenverantwortlich mit.

(2) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck Schulen entsprechen, die nach dem Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 27. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 177, 228), in der jeweils geltenden Fassung bestehen. Sie können auch nach dem Hamburgischen Schulgesetz vorgesehene, jedoch nicht bestehende Schulen im öffentlichen Interesse ersetzen. Ersatzschulen können das Angebot der Schulformen nach dem Hamburgischen Schulgesetz durch besondere Formen der Erziehung oder des Unterrichts prägen.

(3) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck berufsbezogene oder allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere mit dem Ziel vermitteln, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, an einer staatlichen Prüfung für Externe teilzunehmen oder einen Berufsausbildungsabschluss oder einen allgemein bildenden Schulabschluss zu erwerben, der an staatlichen Schulen nicht erworben werden kann.