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§ 13 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Planfeststellung

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbSeilbahnG – Enteignung

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen einer Seilbahn, die dem öffentlichen Verkehr dient, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 11 festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die über die Enteignung entscheidende Behörde.

(2) Hat sich ein Betroffener mit der Inanspruchnahme seines Eigentums schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(3) Im Übrigen gilt das Hamburgische Enteignungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254) in der jeweils geltenden Fassung.