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§ 70 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 4. – Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 HmbRiG – Verwaltungsgerichtliches Verfahren

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Stellvertreter sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den Fall der Wahlanfechtung für vorgeschlagene Richter.

(3) Über Streitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz entscheidet im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.