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§ 4b HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 4b HmbRiG – Familienpflegezeit

(1) Einem Richter ist auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten

  1. 1.

    zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder

  2. 2.

    zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Familienpflegezeit). § 4a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate beantragt worden, kann sie mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Familienpflegezeit nach Absatz 1 und Pflegezeit nach § 4a dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen oder dessen Kenntnis folgt, zu widerrufen. Der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten.