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§ 43 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HmbRiG – Stellvertreter

Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds erfolgt die Vertretung durch den Richter, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.