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§ 4 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbRiG – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen,

  2. 2.

    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

    wenn er mindestens

    1. a)

      ein Kind unter achtzehn Jahren oder

    2. b)

      einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

    tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 5 Absatz 1 siebzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233, 2238), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.

(6) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.