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§ 18 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbRiG – Weitere Mitglieder

(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss werden auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer von der Bürgerschaft gewählt.

(2) Bei der Wahl von Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wirken an Stelle der zwei Rechtsanwälte je ein auf diesen Rechtsgebieten erfahrener Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit, die auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber von der Bürgerschaft gewählt werden.