§ 14 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Richterwahl
§ 14 HmbRiG – Amtszeit des Richterwahlausschusses
(1) Der Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet.
(2) Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist. Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.