§ 13 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst - Notfallrettung
§ 13 HmbRDG – Aufgabenträger
Die zuständige Behörde hat einen jederzeit erreichbaren öffentlichen Rettungsdienst einzurichten, zu betreiben und schnellstmögliche Hilfe zu gewähren.