§ 6 HmbPSchG
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Landesrecht Hamburg
§ 6 HmbPSchG – Berichterstattung des Senats
Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle drei Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Zu § 6: Geändert durch G vom 15. 12. 2009 (HmbGVBl. S. 506).