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§ 92 HmbPersVG - Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für die Beteiligung des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 59 Absatz 4 gilt Abschnitt VI entsprechend.