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§ 85 HmbPersVG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

Will die Dienststelle Verwaltungsanordnungen für Angelegenheiten im Sinne der §§ 87 und 88 erlassen, sind sie dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten.