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§ 101 HmbPersVG - Gemeinsame Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

Das Personalvertretungsrecht für gemeinsame Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verfassung bleibt besonderer Regelung überlassen.