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§ 100 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt XI – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 HmbPersVG – Fachkammern und Fachsenate

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist beim Verwaltungsgericht Hamburg eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.

(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder Gerichte sein. Sie werden durch den Senat oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. 1.

    der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften,

  2. 2.

    der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte

berufen. Für die Berufung und die Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 genannten ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden.