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§ 8 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Patientendatenschutz

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbKHG – Erhebung und Speicherung von Patientendaten

(1) Patientendaten darf das Krankenhaus erheben und speichern, soweit dies

  1. 1.
    im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin bzw. des Patienten einschließlich der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht,
  2. 2.
    zur sozialen Betreuung und Beratung der Patientin bzw. des Patienten nach § 6 durch den krankenhausinternen Sozialdienst, oder
  3. 3.
    zur Abwicklung von Ansprüchen, die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen,

erforderlich ist. Außerdem können mit Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten Daten für ihre bzw. seine seelsorgerische Betreuung erhoben und gespeichert werden.

(2) Patientendaten sind so zu speichern, dass nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, die die Patientendaten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen.