Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Zweiter Abschnitt – Patientendatenschutz
§ 13a HmbKHG – Beschränkung der Informationspflicht
(1) Eine Information gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nicht, soweit und solange
- 1.
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden würde,
- 2.
die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten ist,
- 3.
dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder
- 4.
dies die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Wird von einer Information der betroffenen Person abgesehen, hat der Verantwortliche die Gründe hierfür zu dokumentieren.