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§ 11 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Patientendatenschutz

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbKHG – Offenlegung von Patientendaten

(1) Das Krankenhaus darf Patientendaten Dritten durch Übermittlung offenlegen, wenn die Patientin bzw. der Patient eingewilligt hat oder dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Durchführung der Behandlung der Patientin bzw. des Patienten in dem Krankenhaus,

  2. 2.

    zur Durchführung einer Mit-, Weiter- oder Nachbehandlung der Patientin bzw. des Patienten durch den Dritten, wenn die Patientin bzw. der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt,

  3. 3.

    zur sozialen Betreuung der Patientin bzw. des Patienten nach § 6, wenn deren bzw. dessen Einwilligung wegen offensichtlicher Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht eingeholt werden kann und deren bzw. dessen mutmaßlicher Wille nicht entgegensteht,

  4. 4.

    zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter der Patientin bzw. des Patienten gegen schwer wiegende Beeinträchtigungen oder zur Verfolgung einer gegen die Patientin bzw. den Patienten gerichteten Handlung, wenn ihre bzw. seine Einwilligung nicht eingeholt werden kann, den Umständen nach aber mit der Erteilung der Einwilligung zu rechnen ist,

  5. 5.

    zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sind,

  6. 6.

    zur Unterrichtung von Angehörigen, Seelsorgern, Partnerinnen und Partnern gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und bevollmächtigten Personen, soweit die Patientin bzw. der Patient nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Offenlegung durch Übermittlung nicht angebracht ist,

  7. 7.

    zur Unterrichtung der für die Patientin bzw. den Patienten zuständigen konsularischen Vertretung oder einer entsprechenden Stelle, wenn die Patientin bzw. der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt oder wenn, falls ein solcher Hinweis nicht möglich ist, keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen der Patientin bzw. des Patienten bestehen,

  8. 8.

    zur Rechnungs-, Krankenhausentgelt- und Pflegesatzprüfung,

  9. 9.

    zur Ausübung einer dem Dritten über das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegenden Aufsicht.

(1a) Das Krankenhaus darf zum Zwecke der Qualitätssicherung zertifizierenden Stellen während des Besuchs des Krankenhauses auf Verlangen Einsicht in die Patientendaten gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Einsichtnahme darf nur durch eine Person erfolgen, die einem Berufsgeheimnis oder einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, was dem Krankenhaus vor der Einsicht in die Patientendaten nachzuweisen ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.

(2) Werden Daten in automatisierten Verfahren durch Übermittlung offengelegt oder sonst Daten an bestimmte Empfängerinnen bzw. Empfänger regelmäßig durch Übermittlung offengelegt, so hat das Krankenhaus dies aufzuzeichnen.

(3) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen offengelegt worden sind.