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§ 6 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbKGH – Aufgaben der Kammern

(1) Es ist Aufgabe der Kammern,

  1. 1.

    die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder, einschließlich des Vorliegens einer Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 27 Absatz 6, zu überwachen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahrzunehmen,

  3. 3.

    die Qualitätssicherung sowie durch Satzung die Fortbildung der Kammermitglieder zu gestalten und zu fördern, insbesondere die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zu regeln, entsprechende Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen und die Weiterbildung durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln,

  4. 4.

    den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes - zu unterstützen,

  5. 5.

    auf Verlangen der zuständigen Behörden und Gerichte in den Angelegenheiten des jeweiligen Berufs Stellungnahmen abzugeben und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen,

  6. 6.

    für ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander zu sorgen,

  7. 7.

    sich bei Streitigkeiten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, um Schlichtung zu bemühen,

  8. 8.

    Berufsausweise, auch elektronischer Art, an Kammermitglieder auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen. Dabei nehmen sie für Kammermitglieder und, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfinnen und Gehilfen die Aufgabe nach § 340 SGB V, in der jeweils geltenden Fassung wahr. Gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern legen die Kammern dazu die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatorin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die übrigen Gesundheitsberufe die zuständigen Stellen nach § 340 SGB V zu bestimmen,

  9. 9.

    den Europäischen Berufsausweis auf Antrag auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27), geändert am 11. August 2020 (ABl. EU Nr. L 262 S. 4), nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/ EG für Bezeichnungen nach § 29 eingeführt ist,

  10. 10.

    nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Rücknahme oder den Widerruf einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 29 über das IMI zu melden.

(1a) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 10 ist § 13a Absätze 2 bis 4 und auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 11 ist § 13b Absätze 2 bis 6 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Hamburg (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Apothekerkammer stellt die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Regelung der Dienstbereitschaft von Apotheken sicher.

(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 8 wird gemäß § 340 SGB V die Apothekerkammer als zuständige Stelle bestimmt, Heilberufeausweise sowie Institutionenkarten an ihre Kammermitglieder auszugeben und gegenüber ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44) zu bestätigen, dass eine oder ein den Heilberufeausweis oder die Institutionenkarte beantragende Apothekerin oder Apotheker befugt ist, ihren oder seinen Beruf auszuüben. Die Apothekerkammer ist zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben berechtigt, die im Sinne des § 12 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751), in Verbindung mit § 291a Absatz 5d Satz 1 Nummern 1 und 2a SGB V betroffenen Mitgliedsdaten zu verarbeiten und diese insbesondere an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2b) Die Tierärztekammer Hamburg stellt die notärztliche Versorgung von Tieren durch die Regelung und Organisation eines tierärztlichen Notfalldienstes sicher.

(3) Die Kammern sind berechtigt,

  1. 1.

    zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden,

  2. 2.

    zur Information der Patientinnen und Patienten, insbesondere in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten, Auskunftsstellen einzurichten oder sich daran zu beteiligen,

  3. 3.

    Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern zu errichten oder sich daran zu beteiligen,

  4. 4.

    zur Durchführung dieses Gesetzes ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kammermitglieder; für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    zur Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten mit anderen Heilberufekammern in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeinsame Beiräte mit dem Ziel zu bilden, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Konflikten ausgleichend zu wirken und die Kammerorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; die Zusammensetzung und Anzahl der Beiratsmitglieder werden einvernehmlich von den beteiligten Kammern festgelegt und die Beiratsmitglieder jeweils von den Vorständen berufen; die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Senat wird ermächtigt, den Kammern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit ihren Tätigkeitsbereichen zu übertragen (staatliche Auftragsangelegenheiten).

(5) Die Aufsichtsbehörde kann den Kammern bei der Durchführung staatlicher Auftragsangelegenheiten Weisungen erteilen. Die Deckung der mit der Durchführung dieser Aufgaben verbundenen Kosten ist bei der Übertragung zu regeln.

(6) Die Kammern geben sich zur Regelung ihrer inneren Ordnung eine Satzung (Hauptsatzung) sowie weitere und die in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen.