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§ 31 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 HmbKGH – Führen von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 29 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Eine Anerkennung erhält, wer die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören. Dies gilt auch für Zusatzbezeichnungen, soweit die Weiterbildungsordnung eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet vorsieht.

(3) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig werden.

(4) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Berufsausübung grundsätzlich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die die gleiche Gebietsbezeichnung führen.