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§ 29 HmbKGH - Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Amtliche Abkürzung
HmbKGH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-2

Die Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung; Facharztbezeichnung im Gebiet), Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung, Zusatzweiterbildung) hinweisen. Der Kammer steht es frei, an Stelle der Bezeichnung "Teilgebiet" die Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden.