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§ 9 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeines und Organisation

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbKatSG – Übungen und Ausbildungsveranstaltungen

Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen sind Übungen und Ausbildungsveranstaltungen des Katastrophenschutzes möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.