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§ 22 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Freiwillige Helfer

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 HmbKatSG – Helferpflichten

Der Helfer ist insbesondere verpflichtet,

  1. 1.
    bei Einsätzen zur Bekämpfung einer Katastrophe Hilfe zu leisten,
  2. 2.
    den Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden und seiner Vorgesetzten nachzukommen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, und
  3. 3.
    die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.