§ 13 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Erster Abschnitt – Vorbeugender Katastrophenschutz
§ 13 HmbKatSG – Grundsatz und Einzelmaßnahmen
Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen. Es sind insbesondere:
- 1.Katastrophendienststäbe einzurichten und ihre unverzügliche Einsatzbereitschaft sicherzustellen sowie Katastrophenschutzkalender zu erstellen und weiterzuführen,
- 2.Übungen durchzuführen, durch die das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und ihre Einsatzbereitschaft überprüft werden sollen,
- 3.Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, ihren Kreisen und Gemeinden sowie den zuständigen Dienststellen des Bundes, besonders der Bundeswehr, über eine Hilfeleistung bei Katastrophen herbeizuführen,
- 4.die Bevölkerung und die Betriebe über das zweckmäßige Verhalten im Falle einer Katastrophe aufzuklären, und
- 5.eine Personenauskunftsstelle vorzusehen, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt.