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§ 13 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Erster Abschnitt – Vorbeugender Katastrophenschutz

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbKatSG – Grundsatz und Einzelmaßnahmen

Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen. Es sind insbesondere:

  1. 1.
    Katastrophendienststäbe einzurichten und ihre unverzügliche Einsatzbereitschaft sicherzustellen sowie Katastrophenschutzkalender zu erstellen und weiterzuführen,
  2. 2.
    Übungen durchzuführen, durch die das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und ihre Einsatzbereitschaft überprüft werden sollen,
  3. 3.
    Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, ihren Kreisen und Gemeinden sowie den zuständigen Dienststellen des Bundes, besonders der Bundeswehr, über eine Hilfeleistung bei Katastrophen herbeizuführen,
  4. 4.
    die Bevölkerung und die Betriebe über das zweckmäßige Verhalten im Falle einer Katastrophe aufzuklären, und
  5. 5.
    eine Personenauskunftsstelle vorzusehen, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt.