§ 47 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST
§ 47 HmbJAG – Ausbildungslehrgänge
In der Pflichtstation nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 sowie in den Wahlstationen nach § 42 Absätze 1 und 2 kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.