Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 HmbJAG – Ausbildungslehrgänge

In der Pflichtstation nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 sowie in den Wahlstationen nach § 42 Absätze 1 und 2 kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.