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§ 45 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HmbJAG – Ausbildung in anderen Bezirken

Die Referendarin oder der Referendar kann mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichtspräsidentinnen oder -präsidenten als Gast in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk in Deutschland ausgebildet werden.