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§ 39 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 HmbJAG – Leitung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst leitet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

(2) Die Leitung der Ausbildung umfasst insbesondere

  1. 1.
    den Erlass von Richtlinien für die Stationsausbildung sowie die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2,
  2. 2.
    die Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche nach § 42 Absatz 3,
  3. 3.
    die Zuweisung der Referendarinnen und Referendare zu den Ausbildungsstellen nach § 44 Absatz 1 Satz 1,
  4. 4.
    die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Absatz 2 Sätze 3 und 4,
  5. 5.
    die Gewährung von Urlaub nach § 44 Absatz 3 und
  6. 6.
    die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts richtet einen Ausbildungsausschuss ein, der bei der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Vorbereitungsdienstes mitwirkt.