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§ 38 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 HmbJAG – Ziele und Grundsätze

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der praktischen Tätigkeit vertiefen und in der beruflichen Praxis anwenden lernen. Dabei sollen sie insbesondere lernen, entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, zu strukturieren und darauf aufbauend zu beraten, zu schlichten, zu verhandeln und zu entscheiden.

(2) Den Referendarinnen und Referendaren ist in möglichst weitem Umfang die eigenverantwortliche Tätigkeit zu ermöglichen. Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten.

(3) In den Pflichtstationen nach § 41 sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, die richterlichen und staatsanwaltlichen Aufgaben, sowie die Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Anwaltschaft eigenverantwortlich wahrzunehmen.

(4) Die Ausbildung in den Wahlstationen nach § 42 dient der Vertiefung und der Ergänzung der Ausbildung sowie der Berufsfindung und der Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Tätigkeit, die die Referendarin oder der Referendar anstrebt.