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§ 9 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbIngG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure

(1) Über Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 21).

(2) In die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. 1.

    in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,

  2. 2.

    nach Teil I berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,

  3. 3.

    eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens drei Jahren nachweisen einschließlich der für die Berufsausübung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe einer Fortbildungssatzung und

  4. 4.

    eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 12 tätig sind.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Herkunftsstaates berechtigt ist, die Bezeichnungen nach § 6 zu führen, oder wer den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, und der im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 ist Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur auswirken könnten. Erhält die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau von diesen Behörden solche Informationen über Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(4) War eine Bewerberin oder ein Bewerber in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen und ist ihre oder seine Eintragung nur gelöscht worden, weil sie oder er die Niederlassung oder den Wohnsitz in diesem Bundesland aufgegeben hat, so kann sie oder er in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen werden, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf.