Gesetze

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§ 5 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil I – Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbIngG – Auswärtige Ingenieurinnen und auswärtige Ingenieure

Personen, die auf Grund der gesetzlichen Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.