§ 5 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg
Teil I – Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"
§ 5 HmbIngG – Auswärtige Ingenieurinnen und auswärtige Ingenieure
Personen, die auf Grund der gesetzlichen Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.