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§ 27 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil IV – Bußgeldvorschriften

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbIngG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    ohne nach §§ 1 bis 3 oder §§ 5, 6, 6a, 6c und 7 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein oder
  2. 2.
    entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4

die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung oder die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am 28. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3186, 3193), ist die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau.