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§ 23 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbIngG – Satzung

(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Einberufung der Mitgliederversammlung,

  3. 3.

    die Geschäftsführung der Kammer,

  4. 4.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,

  5. 5.

    die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,

  6. 6.

    die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder -prüfer,

  7. 7.

    die Art der Bekanntmachungen,

  8. 8.

    die Bildung von Ausschüssen,

  9. 9.

    die Einziehung von Urkunden.

Sie kann ferner Regelungen zur Rücklagenbildung und zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz enthalten.