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§ 10 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbIngG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure ist einer Bewerberin oder einem Bewerber zu versagen,

  1. 1.

    solange ihr oder ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbstständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder

  2. 2.

    wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie oder er die fachliche Eignung oder die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs einer Beratenden Ingenieurin oder eines Beratenden Ingenieurs nicht besitzt.

(2) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure kann einer Bewerberin oder einem Bewerber versagt werden,

  1. 1.

    solange sie oder er infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist,

  2. 2.

    wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

    1. a)

      von ihr oder ihm eine Vermögensauskunft nach § 802c oder § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben wurde,

    2. b)

      das Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte.