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§ 97 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 HmbHG – Gemeinsame Berufungsverfahren

(1) Ist eine Stelle mit einer Professorin oder einem Professor zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule verbunden ist, soll die Hochschule mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über den Ablauf der Verfahrens bis zur Aufstellung des Berufungsvorschlags treffen. In der Regel soll sich das Verhältnis der Stimmrechte an der Aufgabenverteilung orientieren. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtung, die den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation vergleichbar sind, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen im Berufungsausschuss verfügen.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht in angemessener Zeit zu Stande, kann die zuständige Behörde die notwendigen Regelungen treffen.